Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von baselle.com gelten die folgenden Geschäftsbedingungen für den Kommissionsverkauf.
§ 1 Vertragsschluss
(1) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit baselle.com, Inh. M. Schramm, Strigelstraße 7, D-87700 Memmingen zustande (nachfolgend “Kommissionär”).
(2) Der Vertrag kommt zustande durch Akzeptieren der Geschäftsbedingungen für den Kommissionsverkauf durch den Eigentümer des Kommissionsguts (nachfolgend “Kommittent”).
§ 2 Gegenstand und Gewährleistung
(1) Der Kommissionär übernimmt es für den Kommitenten, die ihm übergebene Ware (Kommissionsgut) zu verkaufen.
(2) Der Kommissionär vereinbart vor Vertragsschluss mit dem Kommittenten einen Auszahlungspreis sowie einen Verkaufspreis.
(3) Der Kommittent versichert, dass er uneingeschränkter Eigentümer des Kommissionsguts ist.
§ 3 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist jedoch für mindestens 30 Tage gültig. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung kann schriftlich per Email an [email protected] erfolgen.
(2) Nach Vertragsbeendigung hat der Kommissionär die noch in seinem Besitz befindliche Kommissionsware nebst überlassener Unterlagen und Zubehör dem Kommittenten zu übergeben.
§ 4 Übergabe und Verwahrung
(1) Das Kommissionsgut verbleibt bis zur vertragsgemäßen Weiterveräußerung durch den Kommissionär nach den Vorgaben des Vertrages im Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut sorgfältig und getrennt von anderen Waren aufzubewahren sowie vor Beschädigung und Verlust zu schützen.
(2) Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut ausreichend zu versichern.
§ 5 Verkaufsverpflichtung und Selbsteintritt
(1) Der Kommissionär verkauft das Kommissionsgut im eigenen Namen und im Auftrag des Kommittenten.
(2) Der Kommissionär wird nach den Weisungen des Kommittenten handeln.
(3) Der Kommissionär hat den vertraglich festgesetzten Mindestpreis zu beachten. Eine Unterschreitung des Mindestpreises darf nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Kommittenten erfolgen.
(4) Die aus dem Ausführungsgeschäft entstehenden Forderungen werden hiermit sämtlich an den Kommittenten abgetreten. Der Kommissionär kann aber diese Forderungen selbst einziehen. Der Kommittent kann die Einziehungsermächtigung jederzeit widerrufen.
(5) Der Kommissionär wird den Namen des Kommittenten gegenüber dem Erwerber geheim halten, es sei denn, der Kommittent willigt hierzu ein.
§ 6 Provision
(1) Der Kommissionär erhält für den erfolgten Verkauf eine Provision wie folgt:
25 % des Verkaufspreises für ein Kommissionsgut im Wert von bis zu 1.500 €
20 % des Verkaufspreises für ein Kommissionsgut im Wert von 1.501 € bis 3.000 €
15 % des Verkaufspreises für ein Kommissionsgut im Wert von mehr als 3.000 €
Versandkosten in Höhe von 50€ werden auf den vereinbarten Verkaufspreis aufgeschlagen und sind vom Vertrag ausgeschlossen.
(2) Für nicht ausgeführte Geschäfte besteht kein Anspruch auf Provision, es sei denn es geht auf einen Grund zurück, den der Kommittent zu vertreten hat
(3) Mit der Provision sowie der Versandkostenpauschale sind sämtliche Kosten und Spesen des Kommissionärs abgegolten.
(4) Der Kommissionär wird den Auszahlungsbetrag innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf des Widerrufsrechts des Kunden an den Kommittenten auszahlen. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich nach Abzug der Provision sowie der vom Vertrag ausgeschlossenen Versandkosten vom endgültigen Verkaufspreis.
§ 7 Haftung
(1) Der Kommissionär haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(2) Für Sach- und Rechtsmängel gelten in entsprechender Anwendung die Vorschriften des Kaufrechts.